OLG Schleswig-Holstein: Erfüllungsort für Kaufpreisrückzahlungsanspruch nach Rücktritt
Mit Urteil vom 4.9.2012 – 3 U 99/11 – hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden: Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag – also auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – ist der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.