BGH: Erfüllung des Schriftformerfordernisses durch Hinzusetzen eines Firmenstempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters
Der BGH hat mit Urteil vom 23.1.2013 - XII ZR 35/11 - entschieden: Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB (Abgrenzung zu BGHZ 183, 67 = NJW 2010, 1453).