OLG Karlsruhe: Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr.8 GmbhG
Mit Urteil vom 31.7.2013 - 7 U 184/12 - hat das OLG Karlsruhe entschieden:
1. Will eine GmbH u. CoKG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplemetär-GmbH geltend machen, ist ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG nicht erforderlich, auch nicht ein Beschluss der Komplementär-GmbH. Das gilt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH selbst einen Anspruch aus abgetretenem Recht der GmbH u. CoKG geltend macht.
2. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr aber hieraus ein Schaden erwächst.