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Wirtschaftsrecht
06.07.2018
Wirtschaftsrecht
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „Diesel-Skandals“

Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 – entschieden, dass die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Es hat zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und eine Verfassungsbeschwerde dort tätiger Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die genannten Maßnahmen und die diese bestätigenden Entscheidungen der Fachgerichte gewendet haben. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Volkswagen AG durch die Sicherstellung weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei und im Hinblick auf die Durchsuchung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sei nicht grundrechtsberechtigt und deshalb nicht beschwerdeberechtigt; eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Rechtsanwälte sei nicht ersichtlich.

(PM BVerfG Nr. 57/2018 vom 6.7.2018)

Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung wird in einer der kommenden Ausgaben des BB von Behr kommentiert.

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