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Wirtschaftsrecht
29.07.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Entscheidung zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat in dem Verfahren über die Klage des Börsenjournals Effecten-Spiegel auf Zahlung einer höheren Gegenleistung für die Übernahme von Aktien der Postbank durch die Deutsche Bank AG das die Klage abweisende Berufungsurteil des OLG Köln mit Urteil vom 29.7.2014 – II ZR 353/12 – aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Deutsche Post AG gehaltenen Anteile an der Postbank der Deutsche Bank AG nicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 5 WpÜG zuzurechnen gewesen seien. Anders als das Berufungsgericht hat der BGH aber eine Zurechnung im Rahmen eines "acting in concert" nach § 30 Abs. 2 WpÜG für möglich gehalten. Das Berufungsgericht hätte der Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, dass in der Nachtragsvereinbarung zwischen der Deutsche Bank AG und der Deutsche Post AG eine "Interessenschutzklausel" enthalten gewesen sei, aufgrund derer das Abstimmungsverhalten der beiden Vertragspartner in den Hauptversammlungen der Postbank abgestimmt worden sei. Die Sache ist zurückverwiesen worden, damit das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen treffen kann.

(PM BGH vom 29.7.2014)

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