OLG Düsseldorf: Entscheidung schützt Kronzeugenregelung des Bundeskartellamts
Das OLG Düsseldorf hat am 22.8.2012 im Kaffeeröster-Verfahren entschieden, dass Dritte auch in Gerichtsverfahren keine Akteneinsicht in Kronzeugenanträge von Kartellanten erhalten. Kronzeugen können nun darauf vertrauen, dass ihre Anträge nicht nur vom Bundeskartellamt, sondern auch im Gerichtsverfahren nicht offenbart werden. Andreas Mundt: „Zahlreiche schwerwiegende Kartelle kann das Bundeskartellamt nur mit Hilfe von Kronzeugen aufdecken und verfolgen. Die Entscheidung schützt die Attraktivität der Kronzeugenregelung des Bundeskartellamts, welche für eine effektive Kartellverfolgung elementar ist." Auf der Basis mehrerer Kronzeugenanträge hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2009 ein Kaffeeröster-Kartell aufgedeckt und gegen die Kartellanten Geldbußen in Höhe von rund 160 Mio. Euro verhängt (vgl. PM vom 21.12.2009). Da zwei Kaffeeröster gegen die Bußgeldbescheide Einspruch erhoben, hatte das Bundeskartellamt das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben. Danach stellten mehrere Einzelhandelsunternehmen als Abnehmer des Kartells Anträge auf Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich der Kronzeugenanträge. Das Oberlandesgericht entschied nun, dass das Vertrauen der Kronzeugen auf eine vertrauliche Behandlung der von ihnen eingereichten Anträge einschließlich dazu eingereichter Unterlagen das Offenbarungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist die Offenlegung der Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts in der Regel ausreichend, um das berechtigte Informationsinteresse der durch ein Kartell geschädigten Abnehmer zu befriedigen.
(PM BKartA vom 27.8.2012)