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Wirtschaftsrecht
07.11.2019
Wirtschaftsrecht
BGH : Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

Mit Urteil vom 18.6.2019 – XI ZR 768/17 – hat der BGH entschieden: a) Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d.h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der Senatsurteile vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.).

b) § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB enthält kein zahlungsdiensterechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.

c) Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (transaktions-bezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig.

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