BGH: Einziehung eines Geschäftsanteils
Der BGH hat mit Urteil vom 26.6.2018 – II ZR 65/16 – wie folgt entschieden:
Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass
das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 II ZR 109/11, BGHZ 192, 236).
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext unter BBL2018-1857-1