AG Dachau: Einzelverbindungsnachweise begründen keinen Anscheinsbeweis
Mit Urteil vom 12.8.2011 - 2 C 1423/10 - hat das AG Dachau entschieden: Grundsätzlich ist der Beweis des ersten Anscheins für die Zurechnung der streitigen Entgelte zum Anschluss des Kunden geführt, wenn sich aus der technischen Prüfung und den jeweiligen Einzelverbindungsnachweisen ergibt, dass der Anschluss technisch fehlerfrei funktioniert. Ein Einzelverbindungsnachweis, in dem die Zielnummer in verkürzter Form und verschlüsselt dargestellt wird sowie ein pauschales Prüfungsprotokoll reichen hierfür nicht aus.