BGH: Einwilligung zu Werbeanrufen
Der BGH hat mit Urteil vom 14.4.2011 - I ZR 50/09 - entschieden: Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer" enthaltene Angabe: "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.