BGH: Eintritt der Verjährungshemmung trotz unwirksamer Zustellung des Mahnbescheids
Mit Urteil vom 26.2.2010 – V ZR 98/09 – hat der BGHentschieden: Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des MahnbescheidsundseinemInhaltKenntnis erlangtund die Wirksamkeit der Zustellungebenfalls inunverjährterZeit in einemRechtsstreitgeprüft wird.