OLG München: Eintragung eines weder nichtigen noch angefochtenen satzungsändernden Beschlusses
Mit Beschluss vom 14.6.2012 - 31 Wx 192/12 - hat das OLG München entschieden: Einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellten satzungsändernden
Beschluss hat das Registergericht einzutragen, wenn dieser weder nichtig noch innerhalb
angemessener Frist angefochten ist.