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Wirtschaftsrecht
04.09.2024
Wirtschaftsrecht
OLG Brandenburg: Eintragung einer Vor-GmbH & Co. KG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.7.2024 – 7 W 41/24

Volltext: BB-Online BBL2024-2049-1

Amtlicher Leitsatz

Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.

 

Aus den Gründen

Mit der angefochtenen Verfügung hat das Registergericht der Antragstellerin eine Frist zur Behebung eines Eintragungshindernisses gesetzt. Das Registergericht hat gemeint, die als Kommanditgesellschaft errichtete Antragstellerin könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, solange ihre Komplementärin, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nicht in das Handelsregister eingetragen sei und für diese Eintragung nicht wenigstens ein Antrag gestellt sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.

Die materielle Rechtslage wird davon nicht berührt: Wenn die KG zu ihrer Entstehung der Eintragung nicht bedarf (§§ 161 II, 105 II HGB), besteht sie allein kraft des Gesellschaftsvertrages auch mit einer Vor-GmbH als Komplementärin. Bedarf sie der Eintragung, besteht zuvor eine GbR mit der Vor-GmbH als Gesellschafterin.

Anders als diese materielle Rechtslage ist indes das Registerrecht durch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts in hier entscheidungserheblicher Hinsicht verändert worden. Die zuvor unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit der Vor-GmbH als ihrer Komplementärin eingetragen werden, und diese Eintragung sei sodann, nach Eintragung der GmbH, richtigzustellen (BGH, NJW 1985, 736), ist mit dem geänderten Recht nicht mehr vereinbar.

Eine Gesellschaft mbH in Gründung eignet sich ebenso als Komplementärin einer KG wie eine bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstandene und rechtsfähige Gesellschaft anderer Rechtsform, die in ein Register eingetragen werden muss oder eingetragen werden kann. Aber die KG soll nach den - neuen - §§ 161 II, 162 I, 105 III, 106 II Nr. 2 Buchst. b HGB, 707 a I 2 BGB erst eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin bereits eingetragen ist (Ebenroth/Boujong-Oepen, HGB, 5. Aufl. 2024, § 162 Rdnr. 8). Die doppelte Registerpublizität, die für die Gesellschaft und für ihre Gesellschafter-Gesellschaften gelten soll, ist als eines der mit den Rechtsänderungen verfolgten Anliegen verallgemeinerungsfähig (Henssler/Strohn-Servatius, GesR, 6. Aufl. 2024, § 707 a BGB Rdnr. 2). Dieses Anliegen verfolgen die §§ 161 II, 105 III HGB, die nicht die direkte, wortlautverhaftete, sondern die entsprechende Anwendung der Vorschriften anordnen, die für die offene Handelsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten. Das Verweisziel, § 707 a I 2 BGB, ordnet die doppelte Registerpublizität der GbR und ihrer Gesellschafter-GbR an, und über diesen Wortlaut hinaus gilt diese Anforderung entsprechend für andere Gesellschaften als die GbR, so dass ihre Eintragung erforderlich ist, damit sie als Komplementärin und somit die von ihr gegründete Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann. Eine besondere, die GmbH betreffende Norm ist allein wegen des sie betreffenden Eintragungszwanges (§ 7 I GmbHG) für entbehrlich gehalten worden (RegE, BT-Drs. 19/27635, S. 132). Der - neue - Grundsatz doppelter Registerpublizität ist dadurch auch für eine Vor-GmbH als Komplementärin nicht eingeschränkt worden. Die Vor-GmbH bedarf nicht der Eintragung, und dennoch darf die mit ihr als Komplementärin gegründete KG nicht eingetragen werden, weil deren Gesellschaftsvertrag nicht die Vor-GmbH als Komplementärin vorsieht, sondern die aus der Gründungsphase herausgetretene GmbH. Weil diese GmbH - auch als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft - der Eintragung bedarf, vermittelt die entsprechende Anwendung des § 707 a I 2 BGB dieses Publizitätserfordernis auf die einzutragende KG.

Es reicht nach § 707 a I 2 BGB nicht aus, die Gesellschaft in sicherer Erwartung der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft eintragen zu können. Die Norm lässt die Eintragung nicht zu, sobald für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt ist, dem keine offensichtlichen Hindernisse entgegenstehen. Erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft eröffnet der Gesellschaft deren eigene Eintragung. Die entsprechende Anwendung führt für die Vor-GmbH zu dem Ergebnis, nicht die Eintragungspflicht der GmbH und nicht deren Eintragungsantrag als Eintragungsvoraussetzung ausreichen zu lassen, sondern erst die vollzogene Eintragung der GmbH, die als Komplementärin vorgesehen ist.

Die von der Antragstellerin nachgewiesenen Kommentierungen des neuen Rechts (Schrs. v. …) stehen dieser Auslegung nicht entgegen:

Oepen meint an der oben bereits angeführten Stelle, die Vor-GmbH komme als Komplementärin in Betracht; einzutragen sei die GmbH, wenn sie ihrerseits eingetragen werde, bevor das Eintragungsverfahren der KG abgeschlossen sei. Damit ist die hier interessierende Frage nicht angesprochen, was geschehen soll, wenn die GmbH noch nicht eingetragen ist, wenn das KG-Eintragungsverfahren abgeschlossen werden könnte. Sicherlich trifft zu, dass die Vor-GmbH nicht als Komplementärin eingetragen werden muss, nur um deutlich werden zu lassen, dass die KG schon mit ihr als Komplementärin bestanden hat und nicht erst mit der eingetragenen GmbH.

Wolff, Eberl und Beyer verweisen auf die oben bezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshofes, ohne zu erörtern, ob die Rechtsänderung die damals vertretene Auffassung überholt haben könnte (MüHdbGesR-Wolff, 6. Aufl. 2024, § 4 Rdnr. 12; NK-HGB-Eberl, 4. Aufl. 2024, § 162 Rdnr. 6; BeckOK-HGB-Beyer, Stand: April 2024, § 162 Rdnr. 5).

Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedarf es nicht. Die Kostenlast der erfolglosen Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 22 I GNotKG. Die Gerichtsgebühr richtet sich nicht nach einem Wert (Nr. 19112 KV-GNotKG).

(…) [Zulassung der Rechtsbeschwerde, Rechtsmittelbelehrung]

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