LG München I : Einstweilige Verfügung gegen die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz - Anfechtbarkeit wegen Ermessensfehlgebrauchs
Das LG München I hat mit Beschluss vom 28.3.2019 – 5 HK 6378/20 – entschieden: 1. Die vollständige Untersagung der Durchführung einer Hauptversammlung mittels einstweiliger Verfügung wird dann als möglich angesehen, wenn dem antragstellenden Aktionär die Glaubhaftmachung gelingt, dass die von der Hauptversammlung zu fassenden Beschlüsse insgesamt nichtig wären.
2. Bei einer sehr überschaubaren Zahl von Teilnehmern einer physischen Hauptversammlung ist eine Anfechtbarkeit wegen Ermessensfehlgebrauchs denkbar, wenn der Vorstand unter Berufung auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu einer virtuellen Hauptversammlung einberuft.
3. Die Anfechtbarkeit ist in diesem Fall eines Ermessensfehlgebrauchs nicht durch § 1 Abs. 7 ausgeschlossen.