OLG Naumburg: Einsichtsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 12.12.2013 – 9 U 58/13 (Hs) - entschieden: 1. Ist bei der Verurteilung zur Urkundenvorlage auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten betroffen, richtet sich die Beschwer nicht nur nach dem Aufwand für die Vorlage, sondern hat auch das Geheimhaltungsinteresse einzubeziehen. 2. Ein Einsichtsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen nach § 810 BGB besteht nach Treu und Glauben dann nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen. Dies ist der Fall, wenn er inzwischen Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist.