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Wirtschaftsrecht
31.10.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Einschränkung der Gesellschafterhaftung für vertragswidriges Verhalten

Der BGH hat mit Urteil vom 24.9.2013 - II ZR 391/12 - entschieden:

Die Vorschrift des § 708 BGB schränkt die Haftung der Gesellschafter für vertrags-widriges Verhalten ein, indem sie an die Stelle der nach § 276 Abs. 2 BGB maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angele-genheiten setzt. An den Beweis, in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht zum Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, WM 1989, 1850 ff.).

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