: Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife
Mit Urteil vom 5.5.2008 - II ZR 38/07 - hat der BGH entschieden, dass generell die Pflicht des Geschäftsführers zur Massesicherung nach § 64 Abs. 2 GmbHG auch dann eingreift, wenn er nach Insolvenzreife der eigenen Gesellschaft Gelder auszahlt, die der Gesellschaft lediglich treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind. Im Streitfall hat der Senat allerdings eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers gleichwohl abgelehnt, weil er in der konkreten Situation (hier: Pflichtenkollision) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. des § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG gehandelt habe. Denn er war einerseits gehalten, die Gelder für die Insolvenzmasse der GmbH zu sichern, andererseits musste er aufgrund des Treueverhältnisses zu den anderen Gesellschaften die Gelder an deren Gläubiger auszahlen
(Quelle: PM des BGH vom 5.5.2008)