OLG Düsseldorf: Einschränkung der Bußgeldpraxis des BKartA – „Zementkartell“
Mit Urteil vom 26.6.2009 – VI-2a Kart 2-6/2008 – hat das OLG Düsseldorf die Bußgeldpraxis des Bundeskartellamts moniert, zu häufig von Konzernen etwa bei Preisabsprachen bis zu zehn Prozent ihres Umsatzes zu verlangen und damit an die Bußgeldhöchstgrenze heranzugehen. Nach Ansicht des Gerichts darf die Bußgeldobergrenze nur verhängt werden, wenn sich ein Unternehmen aller in Frage kommender Vergehen schuldig gemacht hat.