OLG Köln: Einsatz eines Adblockers widerspricht nicht dem UWG
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.6.2016 - 6 U 149/15 – entschieden: 1. Der Einsatz eines Adblockers widerspricht nicht dem UWG. Insbesondere liegt eine gezielte Behinderung auch nicht deswegen vor, weil Mittel eingesetzt werden, die dazu führen, dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Die Konstellation entspricht im Ergebnis den Erwägungen des BGH im Fall „Werbeblocker“. Nach den dort festgehaltenen Erwägungen berücksichtigt der Einsatz von Werbeblockern zwar das Interesse der Inhalteanbieter, mit Werbeinformationen möglichst viele Zuschauer zu erreichen, wovon die Höhe der Werbeeinnahmen abhängt (BGH GRUR 2004, 878, 879). Allerdings geht es dort wie hier nur um mittelbare Einwirkungen. Hierbei sind auch die Interessen des Nutzers an der Abwehr unerwünschter Informationen zu gewichten. Dieser Grundgedanke ist auch in § 7 UWG erkennbar. Solange eine Abwehrmaßnahme nicht vom Diensteanbieter aufgedrängt, sondern vom Nutzer selbst installiert oder zugelassen wird, fehlt es an der gezielten Behinderung.
2. Soweit der Betreiber eines Adblockers allerdings werbewillige Marktteilnehmer unter Voraussetzungen, zu denen auch die Zusicherung von Werbeumsatzbeteiligungen gehört, von der Blockadefunktion ihrer Software ausnehmen (sog. Whitelisting), liegt eine aggressive Praktik im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG vor.