OLG München: Einrichtung eines Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit
Mit Urteil vom 9.8.2012 – 23 U 4173/11 – hat das OLG München entschieden: Die in der Satzung einer GmbH vorgesehene Möglichkeit, einen Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit einzurichten, kann nicht verwirkt werden. Die Stimmabgabe der Mehrheitsgesellschafterin für die Einrichtung des Beirats ist auch nicht schon deshalb treuwidrig, weil in der Vergangenheit eine Streichung der Satzungsklausel diskutiert, aber letztlich nicht umgesetzt wurde. Weist eine Schiedsklausel sämtliche Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder den Gesellschaftern einem Schiedsgericht zu und nimmt davon nur „Beschlussmängelstreitigkeiten“ aus, ist für Feststellungsklagen über Vorfragen, die in späteren Beschlussmängelstreitigkeiten relevant sein können, das Schiedsgericht zuständig.