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Wirtschaftsrecht
06.07.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart : Einordnung als Verbrauchergeschäft i. S. von Art. 15, 16 LugÜ bei einem Kapitalanlagegeschäft

Mit Urteil vom 27.4.2015 - 5 U 120/14 - hat das OLG Stuttgart entschieden: 1. Die Einordnung als Verbrauchergeschäft i. S. von Art. 15, 16 LugÜ - mit der Folge, dass Gerichtsstandsvereinbarungen nicht wirksam sind - ist bei einem Kapitalanlagegeschäft nicht von der Höhe des Anlagebetrags abhängig. Auch bei einer Anlage von 50 Mio € kann ein Verbrauchergeschäft vorliegen,wenn es der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.

2. Auch ein erfahrener und risikofreudiger Unternehmer, der im Rahmen seiner beruflichen und gewerblichen Tätigkeit ähnliche Geschäfte bereits als Unternehmer getätigt hat, ist Verbraucher, wenn er ein derartiges Geschäft später in seinem rein privaten Vermögensbereich abschließt.

3. Die Inanspruchnahme externer Beratung - durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt - steht der Einordnung als Verbrauchergeschäft nicht entgegen.

4. Zur Abgrenzung gewerblicher und privater Tätigkeit.

5. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft beziehen. Eine globale Gerichtsstandsvereinbarung "für alle Verfahren" im Rahmen der Eröffnung eines Bankkontos bezieht sich nicht auf einen später abgeschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag.

6. In der Fax-Rücksendung eines vom Kunden übersandten und unterschriebenen Kontoeröffnungsantrags durch eine Bank mit Paraphe kann nicht ohne Weiteres eine Art. 23 LugÜ genügende Vertragserklärung der Bank gesehen werden, die der Schriftform genügt.

Hinweis der Redaktion: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BGH lautet: BGH XI ZR 223/15.

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