BGH: Einheitliche Grundsätze von IX. und XI. Zivilsenat zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
Mit Urteilen vom 20.7.2010 – IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07 – haben der IX. und der XI. Zivilsenat des BGH einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats können Banken durch eine dem europaeinheitlichen SEPA-Lastschriftverfahren nachgebildete Ausgestaltung ihrer AGB künftig die Insolvenzfestigkeit aller mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlungen herbeiführen. Bis dahin kommt unter bestimmten Umständen eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner in Betracht, die diese insolvenzfest macht. Nach der Entscheidung des IX. Zivilsenats dürfen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht mehr schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen; sie müssen vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.
(PM BGH vom 20.7.2010)