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Wirtschaftsrecht
29.10.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung keine Voraussetzung für Mitteilung nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG

Mit Beschluss vom 2.10.2012- XI ZB 12/12 - hat der BGH entschieden: Nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.

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