BMJ: Eine Alternative für die Freien Berufe - eine Lücke im System wird geschlossen
Der Bundesrat hat am 5.7.2013 das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unbeanstandet passieren lassen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt dazu:
Die deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) kommt: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich. Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine Variante der gut eingeführten Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe. Diese Variante vereint steuerliche Transparenz (also: Besteuerung alleine auf der Ebene der Gesellschafter) mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passt die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner in Teams zusammen arbeiten. Das Gesetz wirkt dem Trend von Anwaltskanzleien, sich in Form der LLP zusammenzuschließen, entgegen und gibt den kleineren Freiberuflergesellschaften eine lange erwartete Alternative.
Im Deutschen System der Rechtsformen für Unternehmen wird damit eine ungerechtfertigte Lücke endlich geschlossen: Wo das Gewerbe die GmbH&Co KG hat, bekommen die Freiberufler die PartG mbB. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaft eine Haftpflichtversicherung abschließt und bei der Eintragung in das Partnerschaftsregister nachweist. Diese Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung „mit beschränkter Berufshaftung" ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen.
Zum Hintergrund:
Das Gesetz „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater" sieht die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt unbeschränkt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Als Beispiel einer zulässigen Abkürzung ist u.a. das Kürzel „mbB" ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss mit einer Millionen Euro versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen. Die PartG mbB ist eine offene Plattform.
(PM BMJ vom 5.7.2013)