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Wirtschaftsrecht
28.03.2017
Wirtschaftsrecht
BGH: Eigenverwaltung - Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung

Der BGH hat mit Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15 - entschieden: a) Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

b) Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird.

InsO § 270 Abs. 1 Satz 1, § 270c Satz Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.

 

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