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Wirtschaftsrecht
28.01.2011
Wirtschaftsrecht
LG München I: Ehemalige HRE-Aktionäre scheitern mit Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss

Die 5. Kammer für Handelssachen des LG München I hat mit Urteil vom 20.1.2011 - 5HK O 18800/09 - die Anfechtungsklagen von insgesamt 38 ehemaligen Aktionären der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung dieser Gesellschaft vom 5.10.2009, mit dem die Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von 1,30 Euro auf den Bund als Hauptaktionär übertragen wurden, abgewiesen. In ihrer 115 Seiten langen Entscheidung über den Squeeze out kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Squeeze-out-Beschluss der Hauptversammlung mit dem Grundgesetz, den Vorgaben des EG-Vertrags wie auch des Aktienrechts in Einklang steht. Die Regelungen über die Ermöglichung eines Squeeze out in § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) verstoßen danach nicht gegen Vorgaben des Grundgesetzes. Es handelt sich dabei um keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die als verhältnismäßig anzusehen ist. Auch sehen die Richter keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit, wie sie im EG-Vertrag normiert sind, weil diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Ebenso wenig sah das Gericht in dem Beschluss eine vom EG-Vertrag verbotene staatliche Beihilfe an die Hypo Real Estate Holding AG, weil staatliche Mittel nicht unmittelbar oder mittelbar auf das Unternehmen übertragen werden, sondern an die bisherigen Minderheitsaktionäre.
(PM LG München I vom 20.1.2011)

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