EU-Kommission: EU-Staaten sollen kollektiven Rechtsschutz gewähren
Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgerufen, kollektive Rechtsschutzverfahren einzuführen. Mit den am 11.6.2013 vorgestellten nicht verbindlichen Grundsätzen sollen Bürger und Unternehmen ihre durch EU-Recht garantierten Rechte besser durchsetzen können, etwa bei Verstößen gegen das Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsrecht. Dabei geht es nicht um eine Harmonisierung der Systeme der Mitgliedstaaten, sondern um ein kohärentes allgemeines Konzept für den kollektiven Rechtsschutz in der EU. „Die Mitgliedstaaten haben im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes sehr unterschiedliche Rechtstraditionen, die die Kommission respektieren möchte. Unsere Initiative soll für mehr Kohärenz sorgen, soweit EU-Recht betroffen ist", sagte Kommissionsvizepräsidentin Viviane Reding, zuständig für Justiz. „Die Empfehlung beruht auf einem ausgewogenen Ansatz zur Verbesserung des Zugangs von Bürgern und Unternehmen zum Recht, bei dem ein System von Sammelklagen („class actions") nach US-amerikanischem Vorbild sowie die Gefahr von mutwilliger Prozessiererei und Klagemissbrauch vermieden werden."
In ihrer Empfehlung legt die EU-Kommission eine Reihe gemeinsamer europäischer Grundsätze fest. So sollte es für Privatpersonen und Organisationen möglich sein, bei einer Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise eine Unterlassungsklage und gegebenenfalls eine Schadensersatzklage anzustrengen. Dabei empfiehlt die EU-Kommission den "Opt-in"-Grundsatz, nach dem die Klagepartei durch ausdrückliche Zustimmung ihrer Mitglieder gebildet wird. Entsprechende Verfahrensgarantien sollen sicherstellen, dass kein Anreiz für einen Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes besteht. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel erfolgsabhängige Honorare, die einen solchen Anreiz schaffen könnten, nicht zulassen.
Der kollektive Rechtsschutz ist klar von sogenannten Sammelklagen ("class actions") nach US-amerikanischem Recht zu unterscheiden. In Europa sind in einigen Mitgliedstaaten kollektive Rechtsschutzverfahren eingeführt worden, die sehr uneinheitlich sind. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren geeignete Maßnahmen einzuführen. Spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Empfehlung wird die EU-Kommission anhand der Jahresberichte der Mitgliedstaaten den Stand der Dinge prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den in der Empfehlung gewählten allgemeinen Ansatz zu stärken.
(PM EU-Kommission vom 11.6.2013)