OLG Hamm: EEG-Umlage ist nicht verfassungswidrig
Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat der 19. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 14.5.2013 – 19 U 180/12 – entschieden. Das OLG vertritt die Ansicht, das EEG verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Finanzverfassung. Eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor, weil die an den Letztverbraucher weitergegebene EEG-Umlage keine verfassungswidrige, vom Budgetbewilligungsrecht des Parlaments nicht erfasste „Sonderabgabe“ sei. Die Umlage sei bereits keine öffentliche Abgabe, weil sie ausschließlich an den Übertragungsnetzbetreiber als juristische Personen des Privatrechts zu zahlen sei. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG geschaffen und gesteuert würden, flößen ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts. Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht der Umstand, dass der im EEG geregelte Förderungsmechanismus ein System darstelle, durch welches die Förderung erneuerbarer Energien als öffentliche Aufgabe durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts geregelt und so von der öffentlichen Hand „ausgelagert“ werde. Unerheblich sei insoweit auch, dass es für den Stromkunden keinen signifikanten Unterschied mache, ob er die EEG-Umlage aufgrund einer Abgabenpflicht der öffentlichen Hand oder deswegen zahle, weil sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Umlage aufgrund einer vertraglichen Regelung an ihn „weitergebe“. Diese Umstände änderten nichts daran, dass die EEG-Umlagemangels Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand keine „Sonderabgabe“ sei. Der Senat hat die RevisionzumBGHzugelassen. (PM OLG Hamm vom 14.5.2013)