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Wirtschaftsrecht
29.06.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestatten

Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 - KZR 31/08 - entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten. Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und - unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte - in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht. Nach Auffassung des BGH handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i. S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt.

(PM BGH vom 29.6.2010)

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