BGH: Durchgriffswirkung einer Anfechtung bei Verwertung einer für ein Gesellschafterdarlehen bestellten Sicherung
Der BGH hat mit Urteil vom 18.7.2013 - IX ZR 219/11 - wie folgt entschieden: Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedi-gungstatbestandes auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte.
Eine von der Schuldnerin zur Sicherung eines Darlehens gewährte Forderungsabtretung ist anfechtbar, wenn der Gesellschafter der Schuldnerin mit 50 v.H. an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.