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Wirtschaftsrecht
24.03.2014
Wirtschaftsrecht
EU-Kommission: Durchbruch für Bankenunion

Nach 16 Stunden Verhandlungen haben sich Unterhändler der Mitgliedsstaaten und des EU-Parlaments in der Nacht zum 20.3.2014 auf einen Abwicklungsmechanismus für Banken geeinigt.



Kommissionspräsident Barroso begrüßte das Ergebnis als letzten Schritt zur Vollendung der Bankenunion - gerade noch rechtzeitig vor den Europawahlen.


„Die heutige politische Einigung auf den einheitlichen Abwicklungsmechanismus vollendet die Bankenunion", sagte Barroso. „Das wird Vertrauen und Stabilität in den Finanzmärkten stärken und helfen, dass die Kreditvergabe an die Wirtschaft wieder in Gang kommt. Wir haben versprochen, dass dies vor den Wahlen zum Europäischen Parlament gelingt. Ich freue mich, dass wir geliefert haben."


Durch den einheitlichen Abwicklungsmechanismus wird sichergestellt, dass Banken, die dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen und in ernste Schwierigkeiten geraten sind, effizient abgewickelt werden können. Im Falle grenzübergreifender Insolvenzen ist dieser Mechanismus sehr viel effizienter als ein Netz nationaler Behörden und wird Ansteckungsrisiken vermeiden.


Der Abwicklungsmechanismus wird aktiviert, wenn eine Bank im Euroraum oder mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der an der Bankenunion teilnimmt, abgewickelt werden muss. Die Initiative hierfür wird in der Regel von der EZB ausgehen. Die Kommission wird einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsgremiums in Gang setzen oder ablehnen. Der Rat der Mitgliedsstaaten kann nur dann noch einmal eingreifen, wenn seiner Ansicht nach die Abwicklung der Bank nicht im öffentlichen Interesse ist oder wenn andere Beträge aus dem Notfallfonds zur Bankenrettung benötigt werden als ursprünglich veranschlagt.


Ein europäischer Bankenabwicklungsfonds zur Finanzierung der Abwicklung von Pleitebanken soll gemäß der Einigung in acht Jahren durch Bankenabgaben mit dem Zielvolumen von rund 55 Mrd. Euro gefüllt werden. 


Für den Fall, dass bei Banken der Bankenunion Eigenkapitallücken festgestellt werden, hat der Rat am 15.11. 2013 die Rangfolge der Rettungsschirme festgelegt. Zunächst sollten die Banken sich Kapital auf dem Markt oder aus anderen privaten Quellen beschaffen. Sollte dies nicht ausreichen, könnten auf nationaler Ebene unter Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen öffentliche Mittel bereitgestellt und erforderlichenfalls öffentliche Rettungsschirme in Anspruch genommen werden. In erster Instanz werden die einzelstaatlichen Mechanismen aktiviert. Falls die nationalen Unterstützungsmechanismen nicht ausreichen, können dann in zweiter Instanz EU-Instrumente, einschließlich des ESM, eingesetzt werden.


(PM EU-Kommission vom 20.3.2014)

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