BGH: Doppelte Schriftform in einem Mietvertrag über Gewerberäume
Der BGH hat mit Beschluss vom 25.1.2017 – XII ZR 69/16 - entschieden: Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.