OLG München: Dividendenanspruch des Aktionärs als selbständiger verkehrsfähiger Anspruch
Mit Urteil vom 17.9.2014 – 7 U 3876/13 - hat das OLG München entschieden:
1. Der Dividendenanspruch des Aktionärs ist nach dem gemäß § 174 AktG zu fassenden Gewinnverwendungsbeschluss ein selbständig verkehrsfähiger Anspruch. Vor dem Beschluss kann der Gewinnverwendungsanspruch nicht ohne die Aktie, die Aktie nicht ohne den Anspruch veräußert werden. Nach Erlass des Beschlusses kann aber der Anspruch von dem Mitgliedschaftsrecht getrennt werden in der Form, dass der Dividendenanspruch dem - früheren - Aktionär verbleibt, auch wenn er sich seiner Aktien entäußert.
2. Banktechnische Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer verweigerten Dividendenzahlung begründen keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB.
3. Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, der nicht Mitglied der Geschäftsleitung, gleichwohl aber ihr "Sprecher" ist, einem Gewinnverwendungsbeschluss, den die Geschäftsleitung vorgeschlagen hat, nach Beschluss durch die Hauptversammlung widerspricht.