R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
24.06.2020
Wirtschaftsrecht
BMJV : Diskussionsentwurf zur Umsetzung der Urheberrichtlinie vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24.6.2020 einen zweiten Diskussionsentwurf zur Umsetzung der europäischen Urheberrechts-Richtlinien veröffentlicht. Er enthält u. a. Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie beispielsweise YouTube.

Überblick über die maßgeblichen Änderungen

Der Entwurf führt mit den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Elemente in das deutsche Urheberrecht ein. Daneben modifiziert der Entwurf an einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG):

1. Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) setzt in einem eigenständigen neuen Gesetz Artikel 17 DSM-RL um und regelt erstmals gesetzlich die urheberrechtliche Verantwortlichkeit und die Sorgfaltspflichten von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte (§ 1 UrhDaG-E).

2. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben (§ 4 UrhDaG-E). Lizenzen der Plattform wirken auch zugunsten der Nutzer (§ 9 UrhDaG-E).

3. Im Interesse der Nutzer erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches (§ 5 UrhDaG-E). Zudem werden Bagatellnutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken (beispielsweise für User Generated Content, UGC) in einem geringfügigen Umfang gegen angemessene Vergütung durch die Plattform erlaubt (§ 6 UrhDaG-E).

4. Die Upload-Plattformen müssen es ihren Nutzern ermöglichen, Uploads als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer Sperrung oder Entfernung zu schützen (§§ 8 und 12 UrhDaG-E).

5. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, auf die Information des Rechtsinhabers hin die entsprechenden Inhalte zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren (§§ 10 und 11 UrhDaG-E).

6. Die Kreativen erhalten einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen (§ 7 Absatz 1 UrhDaG-E). Außerdem profitieren sie von der Vergütung für Bagatell-nutzungen (§ 6 UrhDaG-E).

7. Zur Klärung von Zweifelsfällen und für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren sowie außergerichtliche Streitbeilegung zur Verfügung (§§ 14-18 UrhDaG-E).

8. Die gesetzlichen Erlaubnisse für Karikaturen, Parodien und Pastiches sind künftig ausdrücklich in § 51a UrhG-E geregelt, auf den auch das UrhDaG-E Bezug nimmt.

9. Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen Nutzungen von Werken auf vertraglicher Basis mit geringen Transaktionskosten erleichtern, etwa bei Digitalisierungsprojekten. Der Entwurf schafft hierfür eine allgemeine Vorschrift für kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E).

10. Darüber hinaus wird die Nutzung von „nicht verfügbaren“, d.h. nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt (§ 51b VGG-E). Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zu den vergriffenen Werken ab.

11. Vervielfältigungen eines visuellen Werkes, an dem das Urheberrecht erloschen ist, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG-E). Dies erleichtert den Zugang zu gemeinfreien Werken, insbesondere im digitalen Umfeld.

12. Der Entwurf enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E), der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E), der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d UrhG-E) sowie in der Lizenzkette (§ 32e UrhG-E), der Vertretung durch Vereinigungen (§ 32g UrhG-E) sowie zu Fragen des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG-E).

13. Ziel der Online-SatCab-RL ist es, den grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten zu verbessern. In Umsetzung dieser Maßgaben erleichtert § 20c UrhG-E den Rechteerwerb für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote (insbesondere für Live-Streams und Angebote in Mediatheken).

14. Für qualifizierte Weitersendedienste erleichtert die Reform die Klärung der erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte, indem der Rechteerwerb nur noch zentral über Verwertungsgesellschaften erfolgt (§§ 20b und 87 UrhG-E).

(PM BMJV vom 24.6.2020)

stats