BGH: Die zur Hinterlegungsstelle bestimmte Bank trifft keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse
Der BGH hat mit Urteil vom 7.2.2019 – IX ZR 47/18 – entschieden:
InsO § 149 Abs. 2, § 76
Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.
InsO §§ 60, 71, 149
Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist.
InsO §§ 149, 80 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1
Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder sofern vorhanden und der Bank bekannt dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen.
InsO §§ 149, 80 Abs. 1
Es ist unzulässig, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen.