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Wirtschaftsrecht
01.12.2010
Wirtschaftsrecht
Kartellrecht: Die Kommission untersucht mögliche Kartellrechtsverstöße durch Google

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein kartellrechtliches Prüfverfahren gegen Google Inc. wegen des möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Online-Suche unter Verstoß gegen die europäischen Kartellrechtsvorschriften (Artikel 102 AEUV) einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens folgt Beschwerden von Anbietern von Suchdiensten über die Benachteiligung ihrer Dienste in den unbezahlten und bezahlten Suchergebnisses von Google, zusammen mit der möglicherweise bevorzugten Platzierung von Googles eigenen Dienste. Die Einleitung des Verfahrens bedeutet nicht, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung nachweisen kann, sondern nur, dass sie der eingehenden Untersuchung des Falles Vorrang einräumt.

Bei der Suche nach Informationen bietet die Suchmaschine von Google zwei verschiedene Arten von Ergebnissen an. Dabei handelt es sich zum einen um unbezahlte Suchergebnisse, die teilweise auch als „natürliche", „organische" oder „algorithmische2 Suchergebnisse bezeichnet werden, und zum anderen um Werbung von Drittanbietern, die oberhalb oder auf der rechten Seite von Google Suchergebnissen gezeigt werden (so genannte bezahlte oder gesponsorte Suchergebnisse).

Die Kommission wird im weiteren Verlauf des Verfahrens untersuchen, ob Google eine marktbeherrschende Stellung in der Online-Suche missbraucht haben könnte, indem es möglicherweise unbezahlte Suchergebnisse von mit seinen Diensten in Wettbewerb stehenden Diensten, die sich auf die Bereitstellung von bestimmten Online-Inhalten wie zum Beispiel Preisvergleichen spezialisiert haben (so genannte vertikale Suchdienste), in der Rangfolge herabgestuft und den Ergebnissen seiner eigenen vertikalen Suchdienste einen bevorzugten Rang eingeräumt hat, um konkurrierende Dienste auszuschließen. Die Kommission wird auch Vorwürfen nachgehen, dass Google die Qualitätskennzahl („Quality Score") bezahlter Suchergebnisse von konkurrierenden vertikalen Suchdiensten herabgestuft hat. Die Qualitätskennzahl gehört zu den Faktoren, die den Preis beeinflussen, den Werbetreibende an Google für die Schaltung ihrer Werbung zahlen.

Die Untersuchung der Kommission wird sich zudem auf Vorwürfe konzentrieren, dass Google Werbepartnern möglicherweise Ausschließlichkeitsverpflichtungen auferlegt und sie dadurch daran gehindert hat, bestimmte Arten konkurrierender Werbung auf ihren Webseiten zu schalten. Derartige Ausschließlichkeitsverpflichtungen soll Google möglicherweise auch Computer- und Softwarevertreibern auferlegt haben, um konkurrierende Suchdienste auszuschließen. Darüber hinaus wird die Kommission das Bestehen etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Daten aus Online-Werbekampagnen auf konkurrierende Online-Werbeplattformen untersuchen.

Welches ist die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung?

Die Rechtsgrundlage für diesen Verfahrensschritt ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 6 der Ratsverordnung Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Kommissionsverordnung Nr. 773/2004.

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2003 entfällt mit der Einleitung des Verfahrens die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages.

Artikel 2 der Verordnung Nr. 773/2004 sieht vor, dass die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung im Sinne der Artikel 7-10 der Verordnung Nr. 1/2003 zu einem späteren Zeitpunkt einleiten kann.

Die Kommission hat das Unternehmen über diese Entscheidung informiert. Auch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wurden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Die Untersuchung wettbewerbswidrigen Verhaltens ist an keinerlei rechtliche Fristen gebunden. Die Dauer des Prüfverfahrens ist durch eine Reihe von Faktoren bedingt, zu denen die Komplexität des Falls und der Umfang der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Parteien mit der Kommission gehören.

(PM EU-Kommission v. 30.11.2010)


 

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