OLG Stuttgart: Die Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Stimmrechtsausschlusses
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.12.2012 - 20 AktG 1/12 - entschieden: Ein Aufschubinteresse der Antragsgegner im Sinne von § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG fehlt, wenn Gegenstand des Freigabeverfahrens ein Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen ist; dem Interesse der Antragsgegner am Schutz vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung ist hier schon durch ihr Bezugsrecht, jedenfalls durch den in § 246a Abs. 4 S. 1 AktG geregelten Schadensersatzanspruch hinreichend Rechnung getragen. Wird der gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands rechtzeitig bekannt gemachte Vorschlag des Aufsichtsrats nach § 124 Abs. 3 AktG zwar erst nach der Bekanntmachung aber noch vor der Hauptversammlung beschlossen und stimmt der Aufsichtsratsbeschluss mit der Bekanntmachung überein, ist auszuschließen, dass sich das ursprüngliche Fehlen des Aufsichtsratsvorschlags auf die Meinungsbildung der Aktionäre ausgewirkt hat. Die Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Stimmrechtsausschlusses nach § 20 Abs. 7 AktG liegt grundsätzlich bei dem Aktionär, der einen Hauptversammlungsbeschluss aus diesem Grund anficht. Aus dem allgemeinen Institut der sekundären Beweislast folgt regelmäßig nichts anderes, weil im Wahrnehmungsbereich der Gesellschaft nur die bei ihr eingehenden Mitteilungen liegen, nicht aber die tatsächlichen Umstände, die eine Mitteilungspflicht begründen. Sind an einer Gesellschaft zwei Gesellschafter je hälftig beteiligt, führt die Organstellung eines der Gesellschafter in der Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Feststellung einer Abhängigkeit der Gesellschaft von ihm, wenn er in dem für die Geschäftsleitung zuständigen Gesellschaftsorgan nicht über eine Mehrheit verfügt; auf die Frage, ob er die Gesellschaft nach außen allein berechtigen und verpflichten kann, kommt es demgegenüber nicht an.