HansOLG Hamburg : Die Bewerbung eines konkreten Festnetztarifs für Telekommunikationsdienstleistungen – Das beste Netz
Das HansOLG Hamburg hat mit Urteil vom 18.05.2017 – 3 U 253/16 – entschieden: 1. Die Bewerbung eines konkreten Festnetztarifs für Telekommunikationsdienstleistungen (Internet & Telefon) damit, dass das Netz des Anbieters im Rahmen des Tests einer Fachzeitschrift als „bestes Netz“ Testsieger geworden sei, ist irreführend, wenn der Testsieg maßgeblich auch auf dem Einsatz einer speziell für den Anbieter konfigurierten Hardware (Homeserver) zurückzuführen ist, diese Hardware aber im Leistungspaket des beworbenen Tarifs nicht enthalten, sondern nur optional und nur gegen Aufpreis zubuchbar ist.
2. Greift der Antragsteller die Werbung eines Wettbewerbers unter einem oder mehreren Irreführungsgesichtspunkten an, ist es dem Gericht verwehrt, ein Verbot der Werbung auf einen vom Antragsteller nicht vorgetragenen Irreführungsaspekt zu stützen.
3. Beanstandet der Antragsteller die mangelnde Lesbarkeit eines Fußnotentextes, der im Rahmen eines TV-Werbespots gezeigt wird, auch unter dem Aspekt, dass der Fußnotentext nicht in der Zeit zu lesen ist, in der er ausgestrahlt wird, dann unterliegt die Frage der auch in zeitlicher Hinsicht hinreichenden Lesbarkeit des Fußnotentextes der Prüfung durch das Gericht.
4. Ein Fußnotentext in einem TV-Werbespot, der vom Verkehr nicht in der Zeit, in der der Text sichtbar ist, gelesen werden kann, ist nicht geeignet, dem Verkehr eine zur Vermeidung einer Irreführung notwendige Information zu vermitteln.