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Wirtschaftsrecht
06.01.2015
Wirtschaftsrecht
EuGH: Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information und zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers obliegt dem Kreditgeber

Eine EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge erlegt dem Kreditgeber Informations- und Erläuterungspflichten auf, um dem Verbraucher zu ermöglichen, bei Abschluss des Kreditvertrages eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Sie verpflichtet den Kreditgeber auch dazu, dem Verbraucher ein Europäisches Standardinformationsblattauszuhändigen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.

Im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten in Frankreich konnten mehrere Personen die Raten ihres jeweiligen Kredits nicht zurückzahlen, so dass die Bank Klagen auf sofortige Rückzahlung der geschuldeten Restbeträge zuzüglich Zinsen erhob. Das französische Gericht, das über diese Klagen zu entscheiden hat, weist darauf hin, dass die Bank weder in der Lage sei, das Europäische Standardinformationsblatt noch ein anderes Dokument zum Nachweis der Erfüllung ihrer Erläuterungspflicht vorzulegen. In einem der Fälle enthält der Kreditvertrag allerdings eine Standardklausel, in der der Kreditnehmer bestätigt, das Formular erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben. Das französische Gericht ist der Auffassung, dass eine solche Klausel Schwierigkeiten verursachen könnte, wenn sie im Ergebnis die Beweislast zu Lasten des Verbrauchers umkehrt. Seiner Ansicht nach könnte diese Art von Klausel dem Verbraucher die Ausübung seines Rechts, die vollständige Erfüllung der Pflichten seitens des Kreditgebers zu bestreiten, unmöglich machen.

Was die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit angeht, weist das französische Gericht darauf hin, dass der Kreditnehmer im anderen Fall der Bank keine Einkommensnachweise vorgelegt habe. Es möchte daher wissen, ob die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers allein anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen anhand anderer Anhaltspunkte durchgeführt werden kann. Das vorlegende Gericht fragt auch danach, ob die Erläuterungs- und Unterstützungspflicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn der Kreditgeber nicht vorher die Kreditwürdigkeit und die Bedürfnisse des Verbrauchers geprüft hat.

In seinem Urteil vom 18.12.2014 – Rs. C-449/13 - CA Consumer Finance SA / Ingrid Bakkaus u. a. – stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine Aussage darüber enthält, wer die Beweislast dafür trägt, dass der Kreditgeber seine Informationspflicht und seine Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit erfüllt hat, so dass diese Frage von der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats abhängt. Insoweit dürfen die Bestimmungen nationalen Rechts nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der von der Richtlinie eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Wenn auch der Gerichtshof im vorliegenden Fall keine Zweifel hinsichtlich der Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes hat, ist er der Auffassung, dass der Effektivitätsgrundsatz gefährdet würde, wenn die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Kreditgebers dem Verbraucher obläge. Der Verbraucher verfügt nämlich nicht über die Mittel, um zu beweisen, dass ihm der Kreditgeber die vorgesehenen Informationen nicht erteilt und seine Kreditwürdigkeit nicht geprüft hat. Demgegenüber wird der Effektivitätsgrundsatz gewahrt, wenn der Kreditgeber vor dem Richter den Beweis für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vorvertraglichen Verpflichtungen erbringen muss: Ein sorgfältiger Kreditgeber muss sich nämlich der Notwendigkeit bewusst sein, Beweise für die Erfüllung seiner Informations- und Erläuterungspflichten zu sammeln und zu sichern.

Was die in einem der betreffenden Kreditverträge enthaltene Standardklausel angeht, darf diese dem Kreditgeber nicht ermöglichen, seine Verpflichtungen zu umgehen. Die in Rede stehende Standardklausel stellt daher ein Indiz dar, das der Kreditgeber durch ein oder durch mehrere relevante Beweismittel untermauern muss. Außerdem muss der Verbraucher immer noch geltend machen können, dass dieses in der Standardklausel genannte Formular nicht an ihn gerichtet war oder dass es dem Kreditgeber nicht ermöglicht habe, die ihm obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen. Der Gerichtshof stellt klar, dass eine solche Klausel, wenn sie zur Folge hätte, dass der Verbraucher mit ihr die vollständige und korrekte Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt, zu einer Umkehr der Beweislast führte, was die Effektivität der von der Richtlinie eingeräumten Rechte gefährden könnte.

Was die Frage angeht, ob die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers lediglich anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen anhand anderer Anhaltspunkte vorgenommen werden kann, hält der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie dem Kreditgeber einen Ermessensspielraum einräumt, wenn es darum geht, ob die Angaben, über die er verfügt, ausreichend sind, um die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bescheinigen, und ob er diese anhand anderer Kriterien überprüfen muss. Der Kreditgeber kann sich daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit den Auskünften begnügen, die ihm der Verbraucher erteilt hat, oder es für notwendig befinden, eine Bestätigung dieser Angaben zu erhalten (eine Überprüfung der vom Verbraucher erteilten Auskünfte wird also nicht systematisch durchgeführt), wobei einfache, vom Verbraucher nicht untermauerte Angaben für sich genommen nicht als ausreichend erachtet werden können, wenn ihnen keine Belege beigefügt sind.

Außerdem ergibt sich aus der Richtlinie nicht, dass die Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers vor der Erteilung angemessener Erläuterungen abgeschlossen werden müsste. Es besteht grundsätzlich kein Zusammenhang zwischen den beiden vorvertraglichen Verpflichtungen. Der Kreditgeber kann dem Verbraucher daher Erläuterungen geben, ohne verpflichtet zu sein, zuvor dessen Kreditwürdigkeit zu prüfen. Der Kreditgeber hat jedoch die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu berücksichtigen, soweit diese Bewertung eine Anpassung der erteilten Erläuterungen erfordert.

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass die Informationspflichten aufgrund ihres vorvertraglichen Charakters vor Unterzeichnung des Kreditvertrags erfüllt sein müssen, wobei diese Erläuterungen nicht notwendigerweise in einem spezifischen Dokument zu erteilen sind, sondern auch mündlich im Zuge eines Gesprächs gegeben werden können. Der Gerichtshof ruft gleichwohl in Erinnerung, dass die Form, in der die Erläuterungen dem Verbraucher zu erteilen sind, dem innerstaatlichen Recht unterliegt.

(PM EuGH vom 18.12.2014)

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