EuGH: Deutsches Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht anwendbar
Der EuGH hat mit Urteil vom 12.9.2019 – C-299/17 – entschieden, dass die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar ist. Es handelt sich um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine „technische Vorschrift“, deren Entwurf der Kommission zu notifizieren ist.Ist dies nicht geschehen, kann ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.
(PM EuGH Nr. 108/19 vom 12.9.2019)