LG Bonn: Deutsche Post darf beim E-Brief nicht irreführend werben
Mit Urteil vom 30.6.2011 – 14 O 17/11 – hat das LG Bonn entschieden: Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei „so sicher und verbindlich wie der Brief“ und er übertrage „die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet“. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schriftformerfordernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden.
(PM vzbv vom 15.8.2011)