BGH: Der Nachtragsverteilung unterliegende Gegenstände
Der BGH hat mit Beschluss vom 3.4.2014 – IX ZA 5/14 – entschieden: Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung.
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