BGH: Der Nachtragsverteilung unterliegende Gegenstände
Der BGH hat mit Beschluss vom 3.4.2014 - IX ZA 5/14 - entschieden:
Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung.