BGH: Der Erfüllungseinwand ist auch in Schiedssachen im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6.6.2013 - I ZB 56/12