EU-Parlament: Deckelung von Bankerboni
Eine Deckelung auf bar und im Voraus zu zahlende Boni und mindestens die Hälfte als „bedingtes Kapital" oder Aktien: Das Europäische Parlament hat am 7.7.2010 einige der weltweit strengsten Regelungen für Bonuszahlungen an Bank-Managern bekräftigt. Außerdem sollen strengere Eigenkapitalanforderungen dazu führen, dass Banken die Risiken ihrer Handelsaktivitäten besser abdecken.
„Zwei Jahre nach dem Ausbruch der globalen Finanzkrise werden diese neuen Regelungen die „Bonus-Kultur" zutiefst verändern, und Anreize für exzessive Risiken abbauen. Eine Kultur der hohen Risiken und schnellen, kurzfristigen Bonuszahlungen hat der globalen Wirtschaft verheerenden Schaden zugefügt, und die Steuerzahler haben den Preis dafür bezahlt. Da die Banken es nicht geschafft haben, sich zu ändern, müssen wir den Job für sie übernehmen", meinte die Berichterstatterin Arlene McCARTHY (S&D, Vereinigtes Königreich).
Deckelung für Bonuszahlungen
Nur ein Maximum von 30% der Bonus-Zahlungen soll bar und im Voraus ausbezahlt werden, bei besonders großen Boni bis zu 20 %. Zwischen 40 % und 60 % jeder Bonuszahlung müsse mindestens 3 Jahre lang zurückgestellt werden und könne wieder eingezogen werden, wenn sich Investitionen nicht erwartungsgemäß entwickeln. Darüber hinaus müsse zumindest die Hälfte der gesamten Bonuszahlung als „bedingtes Kapital" (Fonds, auf die die Bank im Falle von finanziellen Schwierigkeiten als erstes zurückgreift) oder Aktien ausbezahlt werden.
Bonuszahlungen müssen außerdem in Relation zum Gehalt gedeckelt werden. Banken sollen, auf der Basis EU-weiter Leitlinien, ein angemessenes Verhältnis zwischen Gehältern und Bonuszahlungen setzen. So soll die übermäßig wichtige Rolle von Bonuszahlungen im Finanzsektor gebremst werden.
Schließlich werden auch Bonuszahlungen ähnliche (Zusatz-)Renten abgedeckt. Außerordentliche Rentenzahlungen müssen in Form von Instrumenten wie etwa dem bedingten Kapital, deren Wert vom wirtschaftlichen Wohlergehen der Bank abhängt, zurückgestellt werden. Somit werden Situationen vermieden, wo, wie unlängst geschehen, Banker mit außerordentlich hohen Renten in den Ruhestand gingen, die von der Krise ihrer Bank nicht betroffen wurden.
Strengere Regeln für staatlich unterstützte Banken
Spezielle Maßnahmen sieht die Richtlinie für gerettete Banken vor. Da die Gesamtsumme an Bonuszahlungen stark begrenzt wird, sind die Banken dazu angehalten, eine solidere Eigenkapitalgrundlage zu fördern und Geld in die Realwirtschaft zu investieren. Direktoren solcher Kreditinstitute sollen keine Bonuszahlungen erhalten, sofern dies nicht gerechtfertigt ist.
Kapitalanforderungen für stabile Banken
Zwei weitere Hauptbereiche werden in der angenommenen Richtlinie überprüft: strengere Kapitalanforderungen bei den Handelsaktivitäten einer Bank und höhere Standards bei Weiterverbriefungen. Neue Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen sollen sicherstellen, dass Banken die Risiken, die sie in ihren Handelsaktivitäten eingehen, auch entsprechend abdecken. Studien zeigen, dass Banken durch die neuen Regelungen in Zukunft drei bis viermal soviel Kapital zur Absicherung ihrer Handelsrisiken haben sollen.
Nächste Schritte
Nach der Abstimmung im Plenum wird der Rat die Richtlinie absegnen (möglicherweise am 13. Juli). Neue Regelungen zu Bonuszahlungen werden ab Januar 2011 in Kraft treten. Regelungen zu Eigenkapitalanforderungen werden spätestens Ende 2011 wirksam.
Gehaltsregelung auch für börsennotierte Unternehmen
Eine zweite Entschließung, erarbeitet von Saïd EL KHADRAOUI (S&D, Belgien), fordert die Ausweitung der Gehaltsregelungen, um auch sämtliche börsennotierte Unternehmen zu erfassen. Er schlägt vor, dass börsennotierte Unternehmen ihre Vergütungspolitik erklären müssen, wenn ihre Managergehälter nicht an eine Reihe von Grundsätzen gebunden sind. Die Grundsätze sollen dazu dienen, Anreize für exzessive Risiken und nur kurzfristig Gewinn bringende Entscheidungen abzubauen. Die nicht gesetzgebende Entschließung schlägt außerdem vor, Aktionären mehr Kontrollmacht über Managern von börsennotierten Unternehmen zu geben.
Schließlich sollen so genannten „Goldene Fallschirme", d .h. Abfindungen, die Manager im Falle einer frühzeitigen Vertragsauflösung erhalten, maximal das Doppelte ihres jährlichen Festgehalts betragen und Abfindungen bei Nichterfüllung oder freiwilligem Ausscheiden verboten werden.
(PM EU-Parlament vom 7.7.2010)