BGH: Davidoff Hot Water II - zur Verpflichtung einer Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenfälschung
Der BGH hat mit Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 51/12 - entschieden: § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.