BGH: Dauerhafte Einrede des Bürgen gegen Gläubiger wegen Uniwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung
Mit Urteil vom 24.10.2017 – XI ZR 362/15 – hat der BGH entschieden: Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen