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Wirtschaftsrecht
13.05.2014
Wirtschaftsrecht
Bundesrat: Datenhehlerei soll Straftat werden

Künftig sollen nicht mehr nur die rechtswidrige Beschaffung von Daten, sondern auch der Anund Verkauf gestohlener Daten wie etwa Kreditkartennummern oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E-Mail-Diensten und sozialen Netzwerken im Internet unter Strafe gestellt werden. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats (18/1288) sieht zur effektiveren Bekämpfung der Cyberkriminalität den neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“ vor, der besonders auf den Handel mit „digitalen Identitäten“ zielt. Die Länderkammer schlägt einen Paragraphen 202d im Strafgesetzbuch vor: Wer Daten, „die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Nicht belangt werden sollen nach dem Willen des Bundesrats hingegen staatliche Instanzen, wenn sie illegal erworbene Daten für die Strafverfolgung nutzen – wobei die Ländervertretung ausdrücklich auf den Ankauf von Steuer-CDs verweist. Mit seiner Initiative reagiert der Bundesrat auf die wachsende Zahl von Hackerattacken, bei denen im Internet Daten abgegriffen werden. Als Delikt soll nur der Handel mit jenen Daten eingestuft werden, „an deren Nichtweiterverwendung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können“. Erforderlich ist auch eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Und nicht strafbar soll es sein, wenn Amtsträger Daten in Besteuerungs- und Strafverfahren oder auch nur im Fall von Ordnungswidrigkeiten nutzen. Hintergrund dieser Regelung ist vor allem der Ankauf von Steuer-CDs mit gestohlenen Bankdaten deutscher Bürger im Ausland, besonders in der Schweiz und in Liechtenstein.
(hib-Meldung 5.5.2014)

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