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Wirtschaftsrecht
15.04.2019
Wirtschaftsrecht
BGH : Das Merkmal der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt auf die Eignung der Kaufsache für den Einsatzzweck ab

Der BGH hat mit Urteil vom 20.3.2019 – VIII ZR 213/18 - entschieden: Mit der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vor-stellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.

 

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