BGH : Das Merkmal der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt auf die Eignung der Kaufsache für den Einsatzzweck ab
Der BGH hat mit Urteil vom 20.3.2019 – VIII ZR 213/18 - entschieden: Mit der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vor-stellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.