OLG Frankfurt a. M.: Darlegungslast des Insolvenzverwalters für Unzumutbarkeit der Prozessfinanzierung
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 31.3.2014 – 19 W 15/14 - entschieden: 1. Die Darlegungslast dafür, dass den Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zuzumuten ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), trägt der Insolvenzverwalter. 2. Dementsprechend wird die für den Prozesserfolg zu prognostizierende Quotenverbesserung der Gläubiger nicht dadurch verringert, dass der Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldete Forderungen bestritten oder noch nicht geprüft hat.